Satzung
27.10.09
Präambel
Die Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Unabhängig vom Geschlecht der in dieser Satzung angesprochenen Personen wird in den nachfolgenden Paragrafen nur die männliche Bezeichnung verwendet. Jede Person hat jedoch entgegen der Formulierung dieser Satzung Anspruch auf eine Anrede, die ihrem Geschlecht entspricht.
Der Verein fördert die Chancengleichheit von Frauen und Männern. Das bedeutet, bei allen Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzungsprozessen, die jeweils spezifische Situation von Frauen und Männern ausdrücklich mitzubetrachten.
————————————————————————————————–
Satzung
Stand: 02. März 2006
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Gettorfer Turnverein von 1889 e. V.“ (GTV).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gettorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter 443 EC eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, der Musik und der Jugend.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Vereinstätigkeit
1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:
· Durchführung eines geordneten Sportbetriebes
· Durchführung geordneter musikalischer Übungsstunden und Ausbildung von Nachwuchsmusikern
· Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen, musikalischen und gemeinschaftsfördernden
Veranstaltungen
· Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Gettorfer Turnverein von 1889 e. V. kennt:
· Ordentliche Mitglieder
· Jugendliche Mitglieder
· Ehrenmitglieder
· Passive Mitglieder
2. Die ordentliche Mitgliedschaft ist die normale Mitgliedschaft im Gettorfer Turnverein von 1889 e. V. und beginnt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Die ordentlichen Mitglieder genießen sämtliche Rechte und haben alle Pflichten dem Verein gegenüber zur erfüllen.
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde. Näheres regelt die Ehrenordnung.
Passive Mitglieder sind solche Mitglieder, die aus besonderen Gründen nicht ordentliche Mitglieder sein können oder wollen, die jedoch dem Verein angehören wollen, um ihn dadurch zu fördern.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
4. Stimmberechtigt in den Vereinsversammlungen sind Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder, ausgenommen Mitglieder der Vereinsjugendleitung. Diese sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar.
5. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen, die Bestrebungen des Vereins und seine Einrichtungen tatkräftig zu unterstützen und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins zuwiderläuft oder das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
7. Beitragsrückstand von drei Monaten hat ruhende Mitgliedschaft zur Folge. Solange die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Ansprüche gegenüber dem Verein oder seinen Einrichtungen geltend machen und das Wahlrecht nicht ausüben. Mit Zahlung der ausstehenden Beiträge wird die Mitgliedschaft fortgeführt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt muss vier Wochen vor Quartalsschluss angezeigt werden.
3. Der Austretende hat die Beiträge bis zum Schluss des Quartals zu zahlen. Maßgebend für den wirksamen Austritt ist der Zeitpunkt, an dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines halben Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Zur Antragsstellung auf Ausschluss eines Mitgliedes ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig.
5. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand.
6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 6 Beiträge
1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
Für unterschiedliche Mitgliedsformen können unterschiedliche Beiträge erhoben werden. Aus sozialen Gründen ist eine Abweichung vom Regelbeitrag möglich. Näheres regelt die Finanzordnung.
2. Zusatzbeiträge und Umlagen können erhoben werden. Die Höhe der Zusatzbeiträge und Umlagen setzt der Vorstand gemeinsam mit dem zuständigen Abteilungsleiter fest.
§ 7 Organe des Vereines
1. Organe des Vereines sind:
· der Vorstand
· der Gesamtvorstand
· die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
· 1. Vorsitzenden
· 2. Vorsitzenden
· Kassenwart
· Schriftführer
· Technischen Leiter
· Jugendvertreter
· Pressewart
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Kassenwart, den Schriftführer und den technischen Leiter jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Gesamtvorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Landessportverband SchleswigHolstein e. V. und den betroffenen Fachverbänden anzuzeigen.
4. In Kalenderjahren mit ungerader Zahl scheiden der 1. Vorsitzende, der Schriftwart und der Technische Leiter, in Kalenderjahren mit gerader Zahl scheiden der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Jugendvertreter und der Pressewart aus.
5. Wiederwahl ist möglich.
6. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Gesamtvorstand nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Gremium des Vereines wahrnehmen.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als zweitausend Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Gesamtvorstand bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern oder deren Vertretern und zwei Beisitzern.
2. Die Beisitzer vertreten die Vereinsmitglieder im Gesamtvorstand.
3. Der Gesamtvorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
4. Der Gesamtvorstand koordiniert die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen und kann dem Vorstand Vorgaben für die Führung der Geschäfte erteilen.
5. Der Gesamtvorstand kann Ausschüsse für besondere Aufgaben bilden und auflösen.
6. Den Abteilungsleitern ist eine von der Anzahl der Mitglieder ihrer Abteilungen abhängige Stimmenzahl zu übertragen. Diese ist zu Beginn jeden Jahres neu zu bestimmen.
Die Gesamtzahl der Stimmen der Abteilungsleiter muss mindestens doppelt so groß sein wie die Stimmen des Vorstandes.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden,
· wenn dieses von einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe
und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird
· wenn der Gesamtvorstand dieses beschließt.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per EMail.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis zum 15. November des Vorjahres schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
4. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dieses beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
2. Wahl und Abberufung der Beisitzer
3. Bestätigung der Abteilungsleiter und des Jugendvertreters
4. Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
6. Beschlussfassung über das Beitragswesen
7. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfung
1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines. Eine Überprüfung erfolgt im Anschluss an das Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Ein Kassenprüfer scheidet in jedem Jahr aus. Wiederwahl ist nicht zulässig.
3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder Gesamtvorstandes sein.
§ 12 Abteilungen
1. Durch Zusammenschluss mehrerer Sportarten können mit Genehmigung des Gesamtvorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Gesamtvorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 13 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
2. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 14 Ordnungen
1. Der Verein kann die Verbesserung von Verfahrensweisen und ihre einheitlichen Anwendungen in Ordnungen regeln. Sämtliche Ordnungen haben sich im Einklang mit der Satzung zu befinden. Sie dürfen Bestimmungen, Regelungen und Rechte, die sich aus der Satzung ergeben, weder einschränken noch erweitern.
2. Die in dieser Satzung benannten Ordnungen sind:
· Geschäftsordnung
· Ehrenordnung
· Jugendordnung
· Finanzordnung
· Abteilungsordnung
3. Sämtliche Ordnungen sind vom Gesamtvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu beschließen. Soweit die Ordnungen Bereiche der Satzung berühren, sind diese von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
4. Sämtliche Ordnungen sind zu veröffentlichen.
§ 15 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist wiederum mit einer Frist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
2. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Gettorf mit der Maßgabe, es unter fachlicher Mitwirkung des Landessportverband SchleswigHolstein e. V. wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 02. März 2006 in der vorliegenden Fassung beschlossen. Sie tritt mit Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft.
Senden...


